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Informationen zu den aktuellen Besuchsregeln - Stand: 01. März 2023
Mit Wirkung ab 01. März 2023 werden die bundesrechtlich angeordnete Testnachweiserfordernisse für Besuchspersonen vollständig ausgesetzt.
Ab dem 01. März 2023 verbleibt somit als bundesweit angeordnete Schutzmaßnahme des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b IfSG die FFP2- Maskenpflicht für Besucher*innen.
Unsere Bitte weiterhin:
Wenn Sie sich nicht wohl fühlen oder krank sind, sehen Sie von einem Besuch bei Ihren Angehörigen ab.
Wir zählen auf Ihr Verständnis und wünschen für uns alle:
G`SUND BLEIBEN!
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